Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Die Organisation und die Führung des Versuchsinstitutes für Tierseuchenbekämpfung, in der Folge einfach Institut genannt, werden in Durchführung des Legislativdekrets vom 30. Juni 1993, Nr. 270, nach den Bestimmungen des Abkommens geregelt, das Bestandteil dieses Landesgesetzes und als Anlage beigelegt ist.
(2) Das beigelegte Abkommen darf nur auf der Grundlage von neuen Abkommen zwischen der Region Venetien, der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien und den autonomen Provinzen Bozen und Trient mit entsprechenden Gesetzen der beteiligten Regionen und Provinzen geändert werden.