(1) Im Falle eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat tierischer Herkunft darf dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen wird, kein Futtermittel verabreicht worden sein, das gemäß
- Artikel 24 und 25 der Verordnung 2003/1829/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 oder
- Artikel 4 oder 5 der Verordnung 2003/1830/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003
gekennzeichnet ist, oder, soweit es in den Verkehr gebracht wird, zu kennzeichnen ist.
(2) Vor der Gewinnung des Lebensmittels darf das Tier für einen bestimmten Mindestzeitraum nicht mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert werden; dabei gelten die Mindestzeiträume, die in Anlage A für die verschiedenen Tierarten festgelegt sind. 8)
(3) Diesen Tieren dürfen weder Antibiotika, Hormone, Blut- oder Knochenmehl noch andere nicht artgerechten Begleitstoffe über die Futtermittel verabreicht werden; es muss die von der Landesregierung festgelegte Futtermittelzusammenstellung eingehalten werden. Die von einem Tierarzt zu Therapiezwecken verordnete Verabreichung von Antibiotika, Hormonen und anderen Arzneien ist auf jeden Fall zulässig.
(4) Für die Kennzeichnung der Futtermittel finden die Bestimmungen laut Artikel 3 Anwendung, wobei folgende Bezeichnung verwendet werden muss: „geeignet zur Herstellung von Lebensmitteln „ohne GVO“. 9) 10)
| | Anlage A (Artikel 6 Absatz 2) |
|
Tierart | Mindestzeitraum 11) |
|
bei Equiden und Rindern | zwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens |
bei kleinen Wiederkäuern | sechs Monate |
bei Schweinen | vier Monate |
bei milchproduzierenden Tieren | drei Monate 11) |
bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war | zehn Wochen |
bei Geflügel für die Eierzeugung | sechs Wochen |