(1)61)
(2)62)
(3) Tankstellen, Monopolwarenhandlungen, Apotheken, Beherbergungsbetriebe, Gaststätten, Kinosäle, Theater, Schwimmbäder, Gärtnereien und etwaige andere von der Durchführungsverordnung vorgesehene Betriebe brauchen für den Verkauf bestimmter Produkte, die von der Landesregierung festzulegen sind, keine Mitteilung abzugeben und auch nicht über eine Erlaubnis zu verfügen.
(4)62)
(5) Wer auf öffentlichem Grund eine Handelstätigkeit ausübt, unterliegt denselben Bestimmungen, denen die anderen von diesem Gesetz vorgesehenen Handelsunternehmer unterliegen, sofern diese mit den besonderen Bestimmungen des VI. Abschnittes vereinbar sind. Jedes vorhergehende Verbot über den Verkauf von Waren wird abgeschafft, unbeschadet der Bestimmungen über die hygienischen und sanitären Voraussetzungen. Auf öffentlichem Grund ist der Verkauf von alkoholischen Getränken nur in verschlossenen Behältern und die Verabreichung von alkoholischen Getränken bei den Würstelständen, wie von der diesbezüglichen Tabelle vorgesehen, erlaubt. Es ist verboten Waffen, Sprengstoff und Wertgegenstände zu verkaufen oder feilzubieten. Die Bewilligungen für den Handel auf öffentlichen Flächen in Form von Wanderhandel, welche bereits vom Land erteilt wurden, werden bei Vorlage des DURC zur jährlichen Verlängerung der Gültigkeit – auch bei Nachfolge – von Amts wegen von jener Gemeinde in ZMT umgewandelt, in welcher der Inhaber seinen Wohn- oder Rechtssitz hat. 63)
(6) Was die Vermarktung betrifft, bleiben die von den Sondergesetzen vorgesehenen Bestimmungen über den Verkauf bestimmter Waren aufrecht.
(7) In Südtirol wird die Überwachungsfunktion der Kommission laut Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 1959, Nr. 125, von der Handelskammer ausgeübt, während die Aufgaben der Marktkommission laut Artikel 7 des besagten Gesetzes vom Verwaltungsrat des Marktes ausgeübt werden.
(7/bis)64)
(8)65)
(9)62)
(10)66)
(11)67)
(12) Das Landesgesetz vom 24. Oktober 1978, Nr. 68, in geltender Fassung, das Landesgesetz vom 16. Jänner 1995, Nr. 2, sowie die Artikel 45, 46, 47, 48, 49 und 50 des Landesgesetzes vom 3. Mai 1999, Nr. 1, sind aufgehoben. Weiters sind das Landesgesetz vom 22. Januar 1975, Nr. 14, das Landesgesetz vom 7. Januar 1977, Nr. 6und das Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 11, aufgehoben.
(13)68)
(14) Die Standplatzkonzessionen für den Handel auf öffentlichen Flächen verfallen am 31. Dezember 2018. 69)
(15) Die Erlaubnis zur Eröffnung eines mittleren Handelsbetriebes oder eines Großverteilungsbetriebes, welche bereits im Rahmen dieses Gesetzes erteilt wurde, ist widerrufen, sofern der Inhaber die Tätigkeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten eingestellt hat und die Gemeinde die nachgewiesene Notwendigkeit für einen Aufschub nicht feststellen kann. 70)
(16) Die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen ist auf Antrag von privaten Interessenträgern berechtigt, bei Verfahren, die auf einen Antrag hin zwangsläufig oder von Amts wegen eingeleitet werden und in die Zuständigkeit der Gemeinde fallende Bereiche betreffen, die in diesem Gesetz und in der entsprechenden Durchführungsverordnung erfasst sind, gemäß den spezifischen Durchführungsbestimmungen einzugreifen, wenn die Gemeinde untätig bleibt bzw. die abschließende Maßnahme nicht oder verspätet erlässt; obengenannte Durchführungsbestimmungen sind in einer eigenen Vereinbarung festgelegt, die zwischen dem Land Südtirol, der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen und dem Gemeindenverband abgeschlossen wird. 71)
(17)Die Finanzierung der Ausgaben, die sich aus der Durchführung der Aufgaben laut Absatz 16 ergeben, erfolgt mit dem Zuweisungsbeschluss laut Artikel 24/bis.72)
(18) Die Durchführungsverordnung laut Artikel 19/bis wird innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Absatzes erlassen. 73)