(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Gründung einer Kapitalgesellschaft in die Wege zu leiten, die für das Tourismusmarketing des Landes Südtirol zuständig ist und - insbesondere zur Nutzung von Synergien - die werbliche Zusammenarbeit mit den anderen Wirtschaftssektoren zum Ziel hat. Die Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen am Kapital der Gesellschaft beträgt 50 Prozent und bis zu 300 Millionen Lire (Kapitel 12250). Die restlichen 50 Prozent stammen aus der Beteiligung von Vereinigungen, Verbänden sowie von öffentlichen Körperschaften, privaten Körperschaften und Gesellschaften. Der Gründungsakt und die Satzung der Kapitalgesellschaft sind von der Landesregierung zu genehmigen.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Gesellschaft mittels jährlicher Finanzierung zu bezuschussen und derselben, in Anbetracht ihrer öffentlichen Funktion, eigene Liegenschaften und Ausstattungsgegenstände kostenlos oder zu einem reduzierten Mietzins zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Landesbetrieb für Tourismuswerbung gemäß Abschnitt 1 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, wird mit im Amtsblatt der Region zu veröffentlichendem Dekret des Landesrates für Tourismus aufgelöst. Mit diesem Tag tritt die Gesellschaft gemäß Absatz 1 die Nachfolge des aufgelösten Landesbetriebes in allen Belangen an. Ab Auflösung des Landesbetriebes für Tourismuswerbung ist der Abschnitt 1 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, aufgehoben.
(4) Das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Landesbetrieb für Tourismuswerbung im Dienst befindliche Stammrollenpersonal des Landes ist berechtigt, für ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit der neuzugründenden Kapitalgesellschaft zu optieren. Die Gesellschaft ist verpflichtet, dieses Personal zu übernehmen und den Bediensteten bei der Übernahme - unter Berücksichtigung der Funktionsebene - eine Besoldung zu gewährleisten, welche mindestens so hoch ist wie die bei der Landesverwaltung bezogene, auf die Ruhestandsbehandlung anrechenbare Besoldung. Das Stammrollenpersonal kann sich innerhalb von sechzig Tagen nach der diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung für die Übernahme durch die Kapitalgesellschaft entscheiden und hat während der darauffolgenden sechs Monate das Recht auf Wiederaufnahme in die Landesverwaltung. Wenn die angeschriebenen Bediensteten die Mitteilung nicht fristgemäß beantworten, so gilt dies als Entscheidung für den Verbleib bei der Landesverwaltung. Das von der Kapitalgesellschaft übernommene Personal kann sich gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1991, Nr. 274, innerhalb von neunzig Tagen - bei sonstigem Verfall - für die Beibehaltung der Pensionskasse der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung INPDAP entscheiden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Landesverwaltung wird den Bediensteten, welche sich für das Arbeitsverhältnis mit der Kapitalgesellschaft entscheiden, die laut einschlägigen Bestimmungen zustehende Abfertigung ausgezahlt.
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(7) Die Landesregierung wird das gesamte Plansoll des allgemeinen Stellenplanes im Ausmaß der Anzahl der Personaleinheiten, welche für den Übergang zur Gesellschaft laut Absatz 4 optieren, verringern.
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