(1) In Erwartung einer einheitlichen Regelung der Besteuerung der nichtstaatlichen Konzessionen gemäß Artikel 73 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, ersetzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. November 1989, Nr. 386, erfolgt ab dem 1. Mai 1995 die Einführung der Landesabgaben auf die nichtstaatlichen Konzessionen auf die gemäß Absatz 2 bestimmten Verwaltungsmaßnahmen und Akte.
(2) Gegenstand der Landesabgaben gemäß Absatz 1 bilden die Verwaltungsmaßnahmen und Akte, die im Tarif der Abgaben auf die nichtstaatlichen Konzessionen angeführt sind, welcher dem Regionalgesetz vom 29. Dezember 1975, Nr. 14, zuletzt abgeändert durch das Regionalgesetz vom 23. Mai 1983, Nr. 6, mit Ausnahme der Posten Nr. 30, Nr. 30/bis, Buchstabe b) und Nr. 31, Punkt 2) desselben Tarifs, in bezug auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. August 1991, Nr. 287, beigefügt ist.
(3)2)
(4) Die Landesabgaben finden ab dem 1. Mai 1995 Anwendung bei den gemäß Absatz 2 bestimmten Verwaltungsakten, die mit Wirkung für Zeitabschnitte, die nach dem 30. April 1995 anlaufen, ausgestellt, erneuert oder vidimiert werden, sowie auf Verwaltungsakte mit mehrjähriger Gültigkeit, die einer Jahresabgabe unterliegen. Für das Jahr 1996, und bis zum Inkrafttreten des neuen Landesgesetzes über die Landesabgaben auf die nichtstaatlichen Konzessionen, ist die Fälligkeit der Jahresabgabe auf den 31. Dezember des vorhergehenden Jahres festgelegt.
(5) Für die Anwendung der Landesabgaben sind, sofern vereinbar, die Bestimmungen des Regionalgesetzes vom 29. Dezember 1975, Nr. 14, zuletzt abgeändert durch das Regionalgesetz vom 23. Mai 1983, Nr. 6, zu befolgen, wobei die Organe und Ämter der Region durch die entsprechenden Organe und Ämter des Landes ersetzt zu verstehen sind.
(6) Für die Feststellung der Übertretungen, für die Anwendung der Strafen, für die Erledigung der entsprechenden Streitfälle sowie für die Entscheidung über die auf dem Verwaltungswege eingelegten Berufungen über die Landesabgaben gemäß Absätze 1 bis 5 sind die Organe und Ämter des Landes zuständig, welche jenen der Region entsprechen, die durch das Regionalgesetz Nr. 14/1975, zuletzt abgeändert durch das Regionalgesetz Nr. 6/1983, bestimmt worden sind. Zu diesem Zweck ist der Leiter des Generalinspektorates für Finanzen und Vermögen durch den Direktor der Abteilung Rechnungswesen als ersetzt zu betrachten. In bezug auf die Zwangseinhebung der Abgaben und der entsprechenden Abgabenzuschläge finden die Bestimmungen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Jänner 1988, Nr. 43, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 1990, Nr. 165, Anwendung.
(7) Ab dem Zeitpunkt gemäß Absatz 1, und auf jeden Fall in bezug auf die Akte gemäß Absatz 4, endet auf Landesebene die Anwendung der Regionalabgaben auf die nichtstaatlichen Konzessionen gemäß Regionalgesetz Nr. 14/1975, zuletzt abgeändert durch das Regionalgesetz Nr. 6/1983.
(8) In bezug auf die Gebarung der Abgaben gemäß diesem Artikel kann die Landesregierung im Jahr 1995 im Einvernehmen mit der Region Trentino-Südtirol auf die Mitarbeit der aufgrund der vorherigen Gesetzgebung zuständigen Regionalämter zurückgreifen.