(1) Nach Abschluß der Arbeiten muß das Bau- oder Installationsunternehmen bei der zuständigen Gemeinde eine Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, daß die Arbeiten nach dem Plan und dem technischen Bericht ausgeführt und die Vorschriften auf den in Artikel 1 genannten Sachgebieten beachtet worden sind.
(2) Die Übereinstimmung des Baus oder der Anlage mit den Vorschriften laut Artikel 1 muß in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen durch ein Abnahmeprotokoll eines Technikers bestätigt werden, der beim einschlägigen Berufsverband eingetragen ist. Für die Gebäude der Landesverwaltung kann die Abnahme auch von den Technikern des für den Bereich Brandverhütung zuständigen Amtes durchgeführt werden, sofern sie im Besitz der notwendigen beruflichen Qualifikation sind.4)
(3) Der Planer, das mit den Arbeiten betraute Unternehmen, der Auftraggeber und, sofern vorgesehen, der Bauleiter und der Abnahmeprüfer haften, jeder für seinen Zuständigkeitsbereich, persönlich für die korrekte Anwendung der Brandschutzvorschriften und der Vorschriften über Heizanlagen.