(1) Alle in Heizanlagen eingebauten Druckbehälter, für die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Befreiung von der Überwachungspflicht möglich ist, werden von den periodischen Überprüfungen befreit, wenn die Installationsfirma oder der jeweilige Abnahmeprüfer im Abnahmeprotokoll bestätigt, daß die Druckbehälter korrekt berechnet und eingebaut worden sind.
(2) Alle in Heizanlagen eingebauten Druckbehälter, für die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Befreiung von der Überwachungspflicht nicht möglich ist, müssen von der Installationsfirma beim Amt für Brandverhütung gemeldet werden. Der Abnahmeprüfer muß die erfolgte Meldung im Abnahmeprotokoll vermerken. 13)