(1) Der Bürgermeister stellt die Benützungserlaubnis aus, nachdem er auch die in Artikel 4 vorgesehene Übereinstimmungserklärung oder, sofern vorgeschrieben, das Abnahmeprotokoll für die Bauten und Anlagen eingeholt hat.
(2) Durch die Benützungserlaubnis werden auch all jene Bescheinigungen erteilt, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften in den Bereichen laut Artikel 1 vorgesehen sind, sofern sie nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der staatlichen Behörden fallen.
(3) Der Bürgermeister kann jederzeit beim Amt für Brandverhütung oder bei den zuständigen Ämtern des Assessorates für Umweltschutz, falls es sich um Umweltschutzfragen handelt, Rat einholen oder Kontrollinspektionen anfordern. 5)
(4) Wird eine Mißachtung der Vorschriften laut Artikel 1 festgestellt, so verweigert der Bürgermeister die Benützungserlaubnis.
(5) Für die Tätigkeiten und Anlagen, die mit im Amtsblatt der Region veröffentlichtem Beschluß der Landesregierung festgelegt werden, muß die Installationsfirma oder der Abnahmeprüfer dem Amt für Brandverhütung ein Datenblatt des Baues oder der Anlage laut Artikel 1 übermitteln, welches die Kenndaten und die wichtigsten Merkmale enthält. 6)
(6) Die Benützungserlaubnis ist, im Sinne dieses Artikels, so lange gültig, als keine wesentlichen Änderungen am Bau, an der Anlage in bezug auf die Lagerung oder Verarbeitung gefährlicher Stoffe vorgenommen werden und die zulässige Höchstzahl an Personen im Gebäude nicht überschritten wird.