(1) Der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz
(2) Wann immer es in Hinsicht auf verschiedene öffentliche Interessen, die bei der Ausübung der Aufgaben und Funktionen gemäß Absatz 1 berührt werden, zweckmäßig ist, Prüfungen parallel vorzunehmen, schlägt der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz die Einberufung einer Konferenz der Dienststellen gemäß Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, vor. 17) 18)