(1) Zur Verbesserung der Möglichkeiten, die Wirtschaft zu fördern, bestimmt das Land Südtirol die Maßnahmen, die dieses Gesetz vorsieht, wobei auch eine weitgehende Mobilisierung und eine möglichst gute Nutzung der Mittel, die das Kreditwesen in Südtirol bietet, diesen Zweck fördern soll.2)