(1) Am Sprengelsitz befinden sich der Sekretariatsdienst, die Sozialdienste sowie das Informationssystem; durch sie wird folgendes gewährleistet:
(2) Um das bestmögliche Zusammenwirken der Sozialdienste und der Gesundheitsdienste zu gewährleisten, haben diese einen gemeinsamen Sitz.
(3) Bei jedem Sprengel wird ein Fachbeirat errichtet, der aus drei wirklichen und drei Ersatzmitgliedern besteht, die gemäß den Vorgaben des Landes zu ernennen sind. Der Fachbeirat ist für die Entscheidungen über Leistungen zuständig, die eine Bewertung außergewöhnlicher Umstände oder persönlicher oder familiärer Situationen voraussetzen; zudem ist er zuständig für die Bewertung der familiären Situation im Zusammenhang mit dem Widerruf, der Rückforderung der Leistung und dem Ausschluss von Vergünstigungen gemäß Artikel 2-bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung. 54)