(1) Die Landesregierung genehmigt die Jahres- oder Mehrjahresprogramme für die Umschulung und die Fortbildung, wobei sie unter anderem die zu erreichenden Ziele sowie die Anzahl und die Art der durchzuführenden Maßnahmen festlegt. 20)
(2) Die Landesregierung übernimmt, unmittelbar oder durch den Abschluß von Vereinbarungen mit Instituten oder anderen fachlich qualifizierten Körperschaften und Anstalten, die Aus- und Fortbildung sowie die Umschulung der im Bereich der Sozialdienste tätigen Bediensteten.
(3) Im Rahmen der vom Plan vorgesehenen Aufgaben können die Träger der Sozialdienste die Fortbildung ihrer Bediensteten selbst übernehmen.
(4) Die Landesregierung kann für Aus- und Fortbildungs- sowie für Umschulungslehrgänge, die von Vereinen, Stiftungen und anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen durchgeführt werden, Beiträge oder Subventionen gewähren. Zu diesem Zweck reichen die Körperschaften bei der Landesregierung innerhalb des Termins und gemäß den Verfahrensweisen, welche von der Landesregierung festgelegt werden, ein entsprechendes Gesuch ein.
(5) Die Landesregierung kann Ausbildungsnachweise, die im In- oder Ausland erworben worden sind, für den Zugang zu den Berufsbildern in den Sozialdiensten anerkennen. Voraussetzung ist, daß diese Ausbildungen Inhalte haben, die mit den von der Landesverwaltung durchgeführten Ausbildungen für Sozialberufe vergleichbar sind und wenigstens die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer aufweisen. 21)