(1) Anspruch auf die Leistungen der Sozialdienste haben die italienischen Staatsbürger und die Bürger der EG-Staaten, die ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben.
(2) Die Leistungen werden auch ausländischen Staatsbürgern und Staatenlosen erbracht, die Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in Südtirol haben. Mit Durchführungsverordnung zu den auch sektorbezogenen Landesgesetzen werden die Minimalstandards und die näheren Bestimmungen für die Erbringung der Leistungen der Sozialdienste für Ausländer und Staatenlose festgesetzt; dabei sind die Verpflichtungen des Landes gemäß Artikel 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 469, zu beachten, wobei auf jeden Fall die auf gesamtstaatlicher Ebene festgesetzten Minimalstandards zu gewährleisten sind.
(3) In Notfällen und dringenden Fällen können die Leistungen auch unabhängig von den Voraussetzungen bezüglich Wohnsitz und Aufenthalt erbracht werden.
(4) Die Kosten für die Unterbringung in soziosanitären Einrichtungen zu Lasten der Gemeinden trägt die Gemeinde, in welcher der Nutzer oder die Nutzerin bei Beginn der Unterbringung in einem stationären Dienst oder Besuch eines teilstationären Dienstes den Wohnsitz hat. Die eventuellen Kosten für die Unterbringung ausländischer Staatsbürgerinnen und -bürger sowie Staatenloser in sozialen Einrichtungen gehen zu Lasten des Landessozialfonds und werden vom Träger der Sozialdienste getragen, auf dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet, vorbehaltlich des eventuellen Rechts auf Einforderung aufgrund internationaler Abkommen. 8)