(1) Unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen und des allfälligen Schadenersatzes wird mit einer Geldbuße
(2) Bei Rückfall kann die Landesregierung die Zuweisung allfälliger Zuschüsse, die im Sinne dieses Gesetzes in den fünf Jahren vor der Verhängung der ersten Geldbuße gewährt wurde, widerrufen; in diesem Fall ist der Übertreter verpflichtet, den entsprechenden Betrag einschließlich der Zinsen in Höhe des amtlichen Diskontsatzes zurückzuzahlen.