(1) Um die Einhaltung und Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Bienenhaltung- und Pflanzenschutzmaßnahmen zu gewährleisten, kann der Landeshauptmann - auf Vorschlag des zuständigen Landesrates - unter den vom Südtiroler Imkerbund namhaft gemachten Personen Bienensachverständige als vereidigte Aufseher ernennen. Diese nehmen ihre Aufgaben als ehrenamtliche oder als nebenberufliche Mitarbeiter des Südtiroler Imkerbundes wahr. Für dieselben Zielsetzungen kann der Landeshauptmann auf Antrag des zuständigen Landesrates Beamte des Landwirtschaftsinspektorates als vereidigte Aufseher ernennen.
(2) Der Landeshauptmann kann die Bienensachverständigen ernennen, sobald festgestellt ist, daß die vom v.T. der Gesetze über die öffentliche Sicherheit geforderten Voraussetzungen gegeben sind, und sobald ein entsprechender Beschluß der Landesregierung vorliegt.
(3) Die Ernennung tritt mit Genehmigungsdekret des Polizeipräsidenten (im Sinne von Artikel 138 des v. T. der Gesetze über die öffentliche Sicherheit, genehmigt mit kgl.D. vom 18. Juni 1931, Nr. 773, und der Artikel der entsprechenden Durchführungsverordnung, genehmigt mit kgl.D. vom 6. Mai 1940, Nr. 635) in Kraft; sie berechtigt die Bienensachverständigen zur Durchführung der gemäß einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Aufgaben.
(4) Die vereidigten Aufseher sind Amtspersonen im Sinne des Artikels 357 des StGb mit den Befugnissen eines Beamten der Gerichtspolizei. Bei der Ausübung ihres Dienstes tragen sie Uniform oder ein Abzeichen, die von der Körperschaft, für welche sie tätig sind, bestimmt und vom Polizeipräsidenten gemäß Artikel 254 des kgl. D. vom 6. Mai 1940, Nr. 635, genehmigt werden. Sie weisen sich durch Vorzeigen eines Lichtbildausweises aus, der vom Landeshauptmann ausgestellt und mit Sichtvermerk des Polizeipräsidenten versehen ist. Auf dem Ausweis ist die Körperschaft anzugeben, der sie angehören.
(5) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Bienensachverständigen jederzeit Zugang zu den Bienenständen und deren Zubehör, zu den Räumen für die Aufbewahrung von Honig und Geräten sowie zu den anderen Orten, an denen diese Sachen aufbewahrt werden.