Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juli 1988, Nr. 32 - Sondernummer.
(1) Den Kandidaten, welche die Abschlußprüfung bestanden haben, wird ein Zeugnis mit der Benennung: "Befähigungsdiplom für Heimerzieher und pädagogische Fachkraft in der Jugendarbeit" ausgehändigt.
(2) Das Befähigungsdiplom gilt im Sinne von Artikel 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 689, und ist Voraussetzung für die Zulassung zu den Wettbewerben, die die Landesregierung zur Aufnahme in den Stellenplan und für die Beauftragungen als Heimerzieher und als pädagogische Fachkraft in der Jugendarbeit und in sozial-pädagogischen Einrichtungen ausschreibt.
(3) Außerdem gilt das Diplom für die Anerkennung der Befähigung eines pädagogischen Sachverständigen im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 1. Juni 1983, Nr. 13.