(1) Die Finanzierungsmittel, welche für den Sport und die entsprechenden Anlagen und Sportgeräte bestimmt sind und vom Olympischen Komitee Italiens (CONI) im Sinne von Artikel 2, Absätze 2 und 3, des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 475, dem Land Südtirol entrichtet werden, sind im Sinne der folgenden Absätze zu verwenden.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, Gemeinden sowie Sportverbänden, -vereinen und organisationen, die ihren Sitz in Südtirol haben, und anderen für geeignet erachteten Antragstellern verlorene Zuschüsse und/oder Beihilfen für die Sportausübung und für die Errichtung von Sportanlagen sowie für die entsprechenden Sportgeräte zu gewähren.
(3) Die Ansuchen um Förderungen im Sinne dieses Gesetzes sind innerhalb des von der Landesregierung festgesetzten Termines mit folgenden zweckentsprechenden Unterlagen vorzulegen:
- a) für die Sportausübung: Programm der Vorhaben, entsprechender Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan;
- b) für Sportanlagen: technischer Bericht, Plan, Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan, Nachweis, daß der Grund oder das Gebäude für die Dauer von wenigstens neun Jahren verfügbar ist, Erklärung des zuständigen Bürgermeisters, daß die Anlage dem Gemeindebauleitplan entspricht;
- c) für Sportgeräte: Verzeichnis der Sportgeräte oder der Ausrüstungen mit einem Bericht über die Notwendigkeit, Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan.
(4) Die Landesregierung genehmigt unter Berücksichtigung des mit dem Olympischen Komitee Italiens vereinbarten Maßnahmenprogramms die Rangordnung der berücksichtigten Ansuchen und gewährt die verlorenen Zuschüsse und/oder Beihilfen.
(5) Der Auszahlungsantrag ist mit folgenden Unterlagen zu versehen:
- a) für die Sportausübung: Bericht über die durchgeführte Tätigkeit, Abschlußrechnung;
- b) für Sportanlagen: Rechnungsbelege bzw. Baufortschrittsnachweis oder Endabrechnung über die durchgeführten Arbeiten;
- c) für Sportgeräte: Nachweis über die Ausgaben.
(6) Die Ansuchen und Finanzierungsbeihilfen für Sportanlagen und -ausrüstungen, die wegen Erschöpfung der Mittel nicht berücksichtigt wurden, haben auch im darauffolgenden Haushaltsjahr Gültigkeit.
(7) Der Landesrat für Sport kann den Empfängern der Zuschüsse für Sportanlagen einen Vorschuß von höchstens 50% des zugewiesenen Betrages gewähren. Die Auszahlung des Restbetrages erfolgt nach der Abnahme gemäß Absatz 8.
(8) Die zuständigen Landesämter sind ermächtigt, Überprüfungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel vorzunehmen. Die Abnahme der Anlagen, die mit Beihilfe des Olympischen Komitees Italiens finanziert werden, erfolgt gemäß der Vereinbarungsniederschrift zwischen dem genannten Komitee und dem Land.