(1) Verbände oder einzelne keinem Verband angeschlossene Unternehmen haben, auf Ansuchen, Anspruch auf einen Zusatzbeitrag zu den ordentlichen Betriebsbeiträgen im Sinne von Artikel 14, zur Kompensierung der von ihnen übernommenen Verpflichtung zur Anwendung der amtlichen Beförderungstarife. Der Beitrag ergibt sich aus der Differenz zwischen Kosten und Einnahmen, wie sie in den Absätzen 2 bis 4 festgelegt und quantifiziert sind.
(2) Die Betriebskosten, abzüglich der Kosten für Gebietsdienste im Sinne des Artikels 2 Absatz 3, der Kosten für Dienste von gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 12 Absatz 2, der Abschreibungsquoten, der Finanzierungskosten, der außerordentlichen Kosten, die nicht zu Änderungen der Beitragsleistung in den vorhergehenden Geschäftsjahren geführt haben, sowie der Ertrags- und Vermögenssteuern werden auf der Grundlage von Standardkosten pro Wagenkilometer oder gleichwertigen Produktionseinheiten festgelegt, und zwar nach Maßgabe einer effizienten Gebarung der verschiedenen konzessionierten Tätigkeiten. Die Wagenkilometer oder entsprechenden Produktionseinheiten einschließlich der überstellfahrten müssen jenen der Landesfahrpläne, wie sie im Sinne der Artikel 2 und 4 genehmigt werden, entsprechen. Wenn die Standardkosten über den tatsächlichen Kosten liegen, werden sie in dem Ausmaß herabgesetzt, daß die Differenz zwischen den beiden Kosten nicht mehr als ein Prozent der tatsächlichen Kosten beträgt.
(2/bis) Der Absatz 2 wird dahingehend interpretiert, dass die dort erwähnten Ertrags- und Vermögenssteuern nicht die regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) beinhalten, die somit zu den in Absatz 3 angeführten Kosten hinzugezählt wird. 53)
(3) Zu den Standardkosten im Sinne von Absatz 2 sind die Kosten für die Gebietsdienste im Sinne von Artikel 2 Absatz 3, die Kosten für Dienste von gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 und die Kosten für die allfällige Zweisprachigkeitszulage hinzuzuzählen sowie die Abschreibungsquoten für Investitionen, die in den Jahresprogrammen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 enthalten sind, abzüglich der Nutzungsquoten des nach Artikel 15 Absatz 3 gebildeten Fonds und der im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 anerkannten Abschreibungsquoten. Die Nutzungsquoten des Investitionsfonds werden in der Weise festgelegt, daß die Betriebe Anspruch auf Zusatzbeiträge haben, die in den ersten Geschäftsjahren, in denen die Betriebsmittel benützt werden, im Rahmen der durchgeführten Abschreibung anzuerkennen sind und auf jeden Fall nicht höher als die zu Lasten der Betriebe verbliebenen Investitionen sein dürfen.
(3/bis) Der Absatz 3 wird dahingehend interpretiert, dass zu den dort angeführten Kosten auch die finanziellen Lasten und Kosten hinzugezählt werden, die das Verkehrsunternehmen aufgrund öffentlicher gemeinnütziger Verpflichtungen übernimmt. 54)
(4) Bei der Anwendung von Absatz 1 werden folgende Erlöse, die in die Kompetenz des Geschäftsjahres fallen, berücksichtigt:
- Erlöse aus dem Verkehrsbetrieb,
- Erlöse aus den ordentlichen Beiträgen im Sinne von Artikel 14,
- Erlöse hinsichtlich der Beiträge und Subventionen von seiten des Staates und anderer Körperschaften,
- Erlöse aus Beiträgen und Vergütungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3,
- Erlöse aus höheren Beiträgen infolge außerordentlicher Aufwendungen in vorhergehenden Geschäffsjahren.
(5) Die Standardkosten für die einzelnen Unternehmen oder Verbände werden von der Landesregierung jeweils innerhalb September des Vorjahres des Bezugsjahres festgelegt. Die Landesregierung kann die Standardkosten, nach Einholung des Gutachtens des zuständigen Landesamtes neu festsetzen, wenn sich aus nicht vorhersehbaren Gründen die Betriebsbedingungen für die Dienste geändert haben.
(6) Die Landesregierung legt den Beitrag endgültig in dem auf das Bezugsjahr folgenden Geschäftsjahr aufgrund der Dokumentation, die vom zuständigen Landesamt bereitgestellt wird, fest.
(7) Die Unternehmen müssen die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g) vorgesehenen Unterlagen auch unter Inanspruchnahme des Dienstes laut Artikel 12 Absatz 2 vorlegen. Insbesondere müssen sie dem zuständigen Landesamt eine gleichlautende Kopie des Registers der Anlagegüter vorlegen, und zwar mit Angabe der zusätzlichen Informationen wie sie vom zuständigen Landesrat mit Dekret festgelegt werden, hinsichtlich der Rückstellungen und Benützung der Investitionsbeitragsfonds sowie der Differenz zwischen vorgesehener Benützung zu Beitragszwecken und jener, die tatsächlich in der Betriebsbilanz ausgewiesen wird.
(8) Die konzessionierten Betriebe, mit Ausnahme der kleineren, die im Sinne von Artikel 11 in einem Verband zusammengeschlossen sind, müssen die Daten, wie sie aus den Betriebsbilanzen hervorgehen, unterteilt nach Tätigkeitszweigen und Kostenzentren unter Verwendung der vom zuständigen Landesrat genehmigten Vordrucke vorlegen.
(9) Die Beiträge, die aufgrund dieses Gesetzes gewährt werden, sind von der Steuerbemessungsgrundlage für die Regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) im Ausmaß ihrer Korrelation zu den negativen Bilanzposten, die für die Anwendung dieses Artikels berücksichtigt werden und nicht Irap-abzugsfähig sind, ausgenommen. 55)56)