(1) Der Vorsitzende der Landeskommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle kann von den Dienststellen für Arbeitsvermittlung zum Zwecke der Gesetzmäßigkeitskontrolle bestimmte Akte anfordern, indem er eine schriftliche Aufforderung an die Dienststelle stellt, welche den Akt erlassen hat. Die betreffende Dienststelle muß die angeforderten Akte binnen fünf Tagen nach Entgegennahme der Aufforderung zustellen.
(2) Alle Arbeitsvermittlungsakte sind unmittelbar durchführbar. 11)