(1) Die Ausgaben, die den Gemeinden aus der Anwendung dieses Gesetzes erwachsen, gehen zu Lasten der Landesverwaltung; sie werden jährlich aufgrund einer eigenen Rechnungslegung rückerstattet.
(2) Der Landesausschuß kann den Gemeinden Vorschüsse gewähren, die höchstens 70% der für das jeweils vorhergehende Jahr zuerkannten Ausgaben betragen dürfen.