Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Juni 1983, Nr. 32.
(1) Das im Sinne dieses Gesetzes in die Landesstellenpläne eingestufte Personal ist mit Wirkung vom Tag der Einstufung bei den Sozialversicherungsanstalten einzutragen, die für das Personal der Landesverwaltung vorgesehen sind.
(2) Dem Personal gemäß vorhergehendem Absatz stehen alle Begünstigungen im Zusammenhang mit Altersruhegeld und Ruhegehalt zu, die von Landesgesetze zugunsten des Personals der Landesverwaltung für den Dienst vorgesehen sind, der bei ihr geleistet worden ist, und zwar hinsichtlich des gesamten Dienstes, der beim früheren Dienstherrn und bei der Landesverwaltung geleistet worden ist; Voraussetzung dafür ist, daß der Dienst auf Grund der einschlägigen Bestimmungen zusammengerechnet werden kann; unter die erwähnten Begünstigungen fallen auch die von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, vorgesehenen. Auf das genannte Personal wird auch Artikel 23 des Landesgesetzes vom 7. August 1978, Nr. 34, angewandt.