Kundgemacht im A.Bl. vom 13. September 1977, Nr. 46.
(1) Die Übernahme zu Lasten der Provinz der sich durch die Ermäßigungen ergebenden Ausgabe wird so geregelt, daß den Konzessionsinhabern, welche die Ermäßigungen anwenden, der volle Fahrpreis der Vorzugstarife gesichert ist.
(2) Die im vorhergehenden Absatz genannte Ausgleichszahlung an die konzessionierten Unternehmen wird alle 2 Monate auf Grund der Belege für die gewährten Ermäßigungen ausbezahlt.