Kundgemacht im A.Bl. vom 13. September 1977, Nr. 46.
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Vergünstigungen können die in der Provinz ansässigen Bürger beanspruchen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Vergünstigungen ermöglichen die Beanspruchung einer Ermäßigung der Vorzugstarife, wie sie für Personen vorgesehen sind, die in der Provinz Bozen ihren Wohnsitz haben.
(3) Art der Gewährung und Ausmaß der Vergünstigung werden mit besonderem Beschluß des Landesausschusses auch unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit festgelegt; die Ermäßigungen dürfen nicht weniger als 20% der geltenden Vorzugstarife betragen.