(1) (2)2)
(3) Für die Dauer der Benutzung der schulischen Gebäude, Turnhallen, der angegliederten Anlagen und Einrichtungen sowie der weiteren schulischen Sportanlagen für die in den vorangehenden Absätzen erwähnten Tätigkeiten muß die Überwachung, Wartung und Reinigung der Objekte gewährleistet sein und zwar durch Beschäftigung - nach der jeweiligen Ordnung - von Personal der einfachen Laufbahn, das in den einzelnen Schulen Dienst leistet.
(3/bis) Bei Bedarf kann auch die Benutzung der Schulräumlichkeiten autorisiert werden, unter der Bedingung, dass der Inhaber der Ermächtigung die Verantwortung für den Aufsichtsdienst oder die Kosten der notwendigen Dienstleistungen übernimmt.3)
(4) In der Durchführungsverordnung werden die Mindest- und Höchstgrenzen angegeben, innerhalb welcher die Körperschaften, die Inhaber der schulischen Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind, von den Körperschaften und Institutionen, die zur Benutzung derselben ermächtigt sind, die Rückerstattung der Ausgaben für Beleuchtung, Heizung, Reinigung, Überwachung und Wartung der Gegenstände pauschal fordern können; weiters können Fälle angegeben werden, in denen keine Rückerstattung vorgesehen ist.