(1) Zum Zwecke der im Zusammenhang mit der Ausübung der außerschulischen Tätigkeiten im Sinne des vorhergehenden Artikels erforderlichen Überwachung, Wartung und Reinigung der schulischen Gebäude, Anlagen und Einrichtungen, die der Landesverwaltung gehören, kann der Präsident des Landesausschusses das Personal der einfachen Laufbahn, das den jeweiligen - oder auch anderen - Schulen in der gleichen Gemeinde zugeteilt ist und damit einverstanden ist, zur Leistung von höchstens 60 Überstunden monatlich ermächtigen, und zwar zusätzlich zu jenen Überstunden, zu denen für die normalen Institutsaufgaben ermächtigt werden kann.
(2) Sollte die Durchführung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Aufgaben nicht mittels Ermächtigung zur Leistung von Überstunden möglich sein, so kann der Präsident des Landesausschusses mit unmittelbar rechtskräftigem Dekret provisorisches Hilfspersonal für die unbedingt notwendige Zeit und im Ausmaß von höchstens 20% des gesamten Personals der einfachen Laufbahn in den in Artikel 4 des Landesgesetzes vom 29. April 1975, Nr. 22, genannten Stellenplänen aufnehmen.
(3) Bei der Aufnahme dieses Personals kann von den Altersgrenzen abgesehen werden; die Besoldung, Fürsorge und Versicherung richten sich nach den Sätzen, die für Schulwarte im Stellenplan in der ersten Gehaltsklasse gelten. Sollte dieses Personal mit gekürztem Stundenplan aufgenommen werden, so wird es im Verhältnis entlohnt.
(4) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze gelten auch für schulische Gebäude, Anlagen und Einrichtungen, für deren Überwachung, Wartung und Reinigung das Personal der einfachen Laufbahn der Landesverwaltung zuständig ist.
(5) Das im vorangehenden zweiten Absatz genannte Dekret des Präsidenten sowie die diesbezüglichen Unterlagen werden zusammen mit dem Ausgabentitel, mit dem die geschuldeten Vergütungen ausbezahlt werden, zur vorgeschriebenen Rechtsmäßigkeitskontrolle an den Rechnungshof geschickt.