Kundgemacht im A.BI. vom 12. Juli 1977, Nr. 35.
(1) Die aus der Durchführung der im Artikel 1 vorgesehenen Arbeiten entstehenden Kosten werden durch die Geldmittel gedeckt, die auf den kraft Landesgesetz vom 30. August 1972, Nr. 18, in geltender Fassung eigens dafür geschaffenen Haushaltskapiteln angesetzt sind.