Kundgemacht im A.BI. vom 12. Juli 1977, Nr. 35.
(1) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, auf Antrag der Bezieher von Landesbeiträgen teilweise oder zur Gänze die für den Neuanschluß von Siedlungen und einzelnen Häusern an das Stromnetz sowie zur Durchführung von Elektrifizierungsplänen gemäß Artikel 8, Absatz 1, Buchst. c) des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18 in geltender Fassung erforderlichen Arbeiten durchzuführen.
(2) Die Landesverwaltung ist überdies ermächtigt, durch das Landesamt für Energiewirtschaft auch nur die Bauleitung für die Arbeiten gemäß vorhergehendem Absatz zu übernehmen.
(3) Zu diesen Zwecken ist der zuständige Landesrat ermächtigt, mit den Beziehern von Landesbeiträgen einen Vertrag abzuschließen, um die Kostenaufteilung zu regeln, die Beachtung der von den Begünstigten und von den für Elektroanlagen zuständigen Körperschaften geforderten technischen Vorschriften zu gewährleisten, wie auch zur Erlangung der Genehmigungen und Servituten für Stromleitungen sowie zur Übertragung der Anlagen und Bauten gemäß Absatz 1 ins Eigentum der begünstigten Körperschaften. Der Vertrag bedarf keiner weiteren Genehmigung.