(1) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, Programme und Initiativen bezüglich des technischen Beistandes, der Beratung, der Vorführtätigkeit sowie der Ausbildung, der Spezialisierung und der Weiterbildung der im Sachbereich der Landwirtschaft, des Forstwesens, der Jagd und der Fischerei tätigen Landesbediensteten sowie der in den genannten Sachbereichen tätigen Bediensteten anderer Körperschaften und Vereinigungen durchzuführen, und zwar auch mittels Lehrfahrten, Kursen, Konferenzen, Tagungen, Ausstellungen, Lehr- und Werbeveranstaltungen, Wettbewerben, Veröffentlichungen und Studien sowie mittels Herstellung, Ankauf und Miete von Foto- und Filmmaterial, von Lehrmitteln und mittels Erhebung und Auswertung von statistischen Daten.
(2) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, für diese Zwecke Ausgaben direkt zu bestreiten und den Körperschaften und Vereinigungen, die in den obgenannten Sachbereichen tätig sind, Beihilfen und Beiträge zu gewähren. Um die berufliche Qualifikation zu verbessern, können die direkten Ausgaben auch für Lehrmittel und wissenschaftliches Material verwendet werden, die an Schulen und Bibliotheken sowie an einzelne oder zusammengeschlossene landwirtschaftliche Unternehmer, welche in den Sachbereichen laut Absatz 1 tätig sind, verteilt werden. 6)