(1) Um den vorgeschriebenen Verwaltungsweg bei der Verwirklichung von Projekten für Schulbauten, Sportanlagen, Schwimmbäder, Wasserleitungen, öffentliche Bäder und ähnliches durch eine angebrachte Dezentralisierung der Kompetenzen zu verkürzen und zweckmäßiger zu gestalten, wird der im Sinne des Artikels 29 der Landesbauordnung, genehmigt mit D.P.L.A. vom 23. Juni 1970, Nr. 20, gebildeten Gemeindebaukommission die Aufgabe übertragen, das im Artikel 24, Buchstabe E, und im Artikel 228 des Einheitstextes der Gesetze über das Gesundheitswesen - kgl.D. vom 27. Juli 1934, Nr. 1265 in geltender Fassung - vorgesehene Gutachten abzugeben, unabhängig von der Höhe des Betrages der Projekte, die auf Veranlassung der Provinz, der Gemeinden, der Bezirksgemeinschaften, der Konsortien zwischen örtlichen öffentlichen Körperschaften und der Privatpersonen oder Konsortien zwischen Privatpersonen ausgearbeitet worden sind.
(2) Die Baukommission hat bei Erstellung ihres Gutachtens bei allen gemeinnützigen Bauten und Diensten auch die geltenden Baugesetze zugunsten Behinderter in Betracht zu ziehen.
(3) Zu diesem Zwecke kann über begründeten Antrag des Bürgermeisters die Gemeindebaukommission, der als Mitglied von Rechts wegen der Amtsarzt angehört, durch einen Sachverständigen in Hygiene und Gesundheitswesen sowie in Gesetzgebung für Gesundheitswesen ergänzt werden; er wird vom Landesrat für Gesundheitswesen bestimmt.