(1)Im Falle unmittelbar drohender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit können die Vorbeugungs- und die Soforthilfemaßnahmen auf Anordnung des für Zivilschutz zuständigen Landesrates auf direktem Wege von der Agentur für Bevölkerungsschutz in Regie durchgeführt werden. 7)