Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Februar 1975, Nr. 8.
(1) Dem im vorhergehenden Artikel genannten Verband und den Vereinigungen und Verbänden, die im Sinne des Artikels 2, letzter Absatz von der Provinz zur Mitarbeit herangezogen werden, können zurteilweisen Deckung der Spesen Kapitalbeiträge und Beiträge auf die Betriebskosten bis zu einem Höchstausmaß von 80% der vom Landesausschuß als zulässig anerkannten Ausgaben gewährt werden. 6)
(2) Die von den genannten Vereinigungen oder Verbänden im Zusammenhang mit der Gewährung der Prämien gemäß Artikel 2 und aufgrund der Verordnung des EG-Rates Nr. 464 vom 27. Februar 1975 sowie für die entsprechenden Kontrollen getragenen Spesen können zur Gänze rückvergütet werden.
(3) Der Landesausschuß wird ermächtigt, zu Lasten der für dieses Gesetz vorgesehenen Mittel die Drucksorten, die Metallmarken für die Kennzeichnung der Kälber, die notwendigen Geräte und alles übrige Material bereitzustellen, das für die Durchführung der im selben Gesetz und in der Verordnung des EG-Rates Nr. 464 vom 27. Februar 1975 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist. 7)
Geändert durch Art. 4 des L.G. vom 14. November 1984, Nr. 16.
Ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 12. Juli 1975, Nr. 32.