Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Februar 1975, Nr. 8.
(1) Die in den Artikeln 2, 3 und 4 vorgesehenen Prämien und Beiträge können an Züchter und ihre Vereinigungen, vorzugsweise aber an selbstbebauende Besitzer von Kleinbetrieben, an Pächter, Teilpächter und Halbpächter sowie ihre Vereinigungen gewährt werden.
(2) Die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Beiträge können bis zu einem Höchstausmaß von 50% der zugelassenen Ausgabe gewährt werden.
(3) Allein für die im Artikel 3 unter e) angeführten Initiativen wird das Höchstausmaß der Beiträge auf 85% der zugelassenen Ausgabe erhöht.