Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Februar 1975, Nr. 8.
(1) Der Landesausschuß ist ermächtigt, folgende Prämien für Rinder zu gewähren:
Die in diesem Artikel unter b) genannten Kühe müssen folgendes Mindestgewicht haben:
(2)(3) 3)
(4) Für die zur Verwirklichung dieses Artikels notwendigen Dienstleistungen kann sich die Provinz der Mitarbeit der Landesvereinigung der Südtiroler Viehzuchtverbände, der einzelnen Viehzuchtverbände, der Genossenschaft VIVES und anderer geeigneter Vereinigungen bedienen. Weitere Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung der in diesem Artikel vorgesehenen Prämien können mit Durchführungsverordnung festgelegt werden. 4)
Geändert durch Art. 1 des L.G. vom 12. Juli 1975, Nr. 32.
Außer Kraft gesetzt durch Art. 1 des L.G. vom 12. Juli 1975, Nr. 32.
Ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 12. Juli 1975, Nr. 32.