Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Jänner 1975, Nr. 4.
(1) Die zur Durchführung des Artikels 1 dieses Gesetzes bereitgestellten Mittel verfallen nicht mit Ende des Haushaltsjahres, auch wenn sie nicht vergeben worden sind; sie verbleiben solange als Haushaltsrückstände, als nach Gutdünken des Landesausschusses die Notwendigkeit der diesbezüglichen Ausgaben besteht.