Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Jänner 1975, Nr. 4.
(1) Der Verlustbeitrag kann in einmaliger Zahlung, nach Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung des Vorhabens, oder während der Bauausführung, aufgrund der Baufortschritte, in Vorschüssen bis zu 4/5 des gewährten Beitrages, ausgezahlt werden.
(2) Im letzteren Falle wird das restliche Fünftel nach Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung des Vorhabens ausgezahlt.