(1) Die Führungs- und Verwaltungskörperschaften haben bis zur Errichtung der Ortsgesundheits- und Ortssozialdiensteinheiten die Gesundheitspflege und kinderfachärztliche Betreuung des Kleinkindes zu gewährleisten und auch für psychopädagogische Behandlung Sorge zu tragen.
(2) Die Gesundheitsüberwachung hat durch eine tägliche Kontrolle zu erfolgen, die bei Abwesenheit des Arztes von einer Gesundheitsfürsorgerin oder vom anderen, für das Gesundheitswesen zuständigen Gemeindehilfspersonals vorzunehmen ist.
(3) Obgenannte Behandlungen sind in Zusammenarbeit mit den Dienstleistenden des Kinderhortes durchzuführen und zu veranlassen.