(1) Der Kinderhort ist allen Kindern bis zum dritten Lebensjahr auf Grund der im nachfolgenden Artikel 13 vorgesehenen Aufnahmekriterien geöffnet.
(2) Die Festlegung dieser Kriterien ist erforderlich, solange die Anzahl der verfügbaren Plätze im Kinderhort unter der Anzahl der eingereichten Aufnahmegesuche liegt.