(1) Die für die Versorgung des Kleinkindes zuständigen Bediensteten müssen bis zur Erlassung neuer Bestimmungen für die Berufsausbildung des Personals im Besitze eines Diploms für Kleinkinderaufsichtspersonen, Säuglingspflegerinnen, einer berufsausbildenden Schule für die Betreuerinnen von Kleinkindern oder eines Diploms für Kindergärtnerinnen sein.
(2) Die Teilnahme an Lehrgängen für die Berufsvorbereitung und Fortbildung der Dienstleistenden in Kinderhorten bedeutet einen Vorrang bei der Einstellung.