(1) Die Mindest- und Höchstaufnahmegrenze des Kinderhortes wird mit 15 bzw. 60 Plätzen für Kleinkinder festgelegt.
(2) In Ortschaften, in denen die Anzahl der den Dienst des Kinderhortes potentiell Beanspruchenden unter der im vorhergehenden Absatz angeführten Mindestaufnahmegrenze liegt, können Kleinstkinderhorte an Kindergärten oder andere bereits vorhandene geeignete Strukturen als Einheit angeschlossen oder Außengruppen anderer Kinderhorte errichtet werden.
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