(1) Die Gemeinde oder das Konsortium hat nach Anhören des Führungs- und Verwaltungsausschusses die Aufgaben eines verantwortlichen Leiters des Kinderhortes einem unter dem Gemeindepersonal für Betreuung und Fürsorge auszuwählenden sachkundigen Dienstleistenden auf Grund des vorhergehenden Artikels zu übertragen.