(1) Wer die Vorschriften einer landschaftlichen Unterschutzstellung gemäß Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, übertritt, ist einer Geldbuße von Euro 46 bis zu Euro 1.611 unterworfen. 2)3)
(2) Die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Geldbuße wird in jenen Fällen auferlegt, falls wegen der Art der Übertretung die Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 99 des obigen Gesetzes nicht möglich ist. 4)