(1) Wer die Vorschriften einer landschaftlichen Unterschutzstellung gemäß Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, übertritt, ist einer Geldbuße von Euro 46 bis zu Euro 1.611 unterworfen. 2)3)
(2) Die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Geldbuße wird in jenen Fällen auferlegt, falls wegen der Art der Übertretung die Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 99 des obigen Gesetzes nicht möglich ist. 4)
(1) Die Landesregierung setzt mit eigenem Beschluß, der gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, im Rahmen der im ersten Absatz des vorhergehenden Artikels festgesetzten Grenzen das Mindest- und Höchstausmaß der Verwaltungsstrafen, unter Berücksichtigung der einzelnen Kategorien der geschützten Güter und der Übertretung, fest. 5)
(1) Falls nicht anders im jeweiligen Unterschutzstellungsdekret festgelegt, ist für die Verhängung der Geldbußen die Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständig. 6)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.