Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Jänner 1958, Nr. 2.
(1) Um den Bedürftigen, vorausgesetzt, daß sie auch würdig sind, zu ermöglichen, die höchsten Studiengrade zu erreichen, gewährt das Land Studienbeiträge an Studenten, deren Familien ihren ständigen Wohnsitz in einer Gemeinde dieser Provinz haben, und anderen Bürgern, insofern sie in dieser Provinz ihren ständigen Wohnsitz haben.
(2) Die Hilfsmaßnahmen des Landes werden auf Grund eines eigenen Voranschlages durchgeführt:
Art. 1 wurde geändert durch Art. 1 des L.G. vom 21. Juni 1971, Nr. 7.