Kundgemacht im G.Bl. vom 1. Februar 2001, Nr. 26; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 20. März 2001, Nr. 12 veröffentlicht.
Ändert das Sonderstatut für die Region Sizilien.
Ändert das Sonderstatut für die Region Aostatal.
Ändert das Sonderstatut für die Region Sardinien.
(1) 5)
(2)(3) 6)
(4) Bis zum Inkrafttreten des im obenerwähnten Artikel 47 des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol, geändert durch den Absatz 1 dieses Artikels, vorgesehenen Landesgesetzes werden in der Provinz Bozen die geltenden Wahlgesetze, soweit vereinbar, weiterhin angewandt.
(5) Die deutsche Übersetzung dieses Artikels betreffend das Sonderstatut der Region Trentino-Südtirol wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
Ändert das D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670.
Bestimmungen, welche die Provinz Trient betreffen.
Ändert das Sonderstatut für die Region Friaul-Julisch Venetien..
(1) 8)
(2) 9)
(3) 10)
(4) Binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes erstellt die Regierung die neue Fassung des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol - ohne jedoch Änderungen vornehmen zu dürfen -, wie sie sich aus den noch geltenden Bestimmungen des mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 genehmigten vereinheitlichten Textes, des Gesetzes vom 30. November 1989, Nr. 386 und des Verfassungsgesetzes vom 23. September 1993, Nr. 2 sowie aus den Bestimmungen des Artikels 4 dieses Verfassungsgesetzes ergibt.
(5) 11)
Schlußbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Sizilien.
Schlußbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Aostatal.
Schlußbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Sardinien.
Schlußbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Friaul-Julisch Venetien.
Dieses Verfassungsgesetz ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Staatgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Omissis.