Kundgemacht im G.Bl. vom 1. Februar 2001, Nr. 26; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 20. März 2001, Nr. 12 veröffentlicht.
(1) 5)
(2)(3) 6)
(4) Bis zum Inkrafttreten des im obenerwähnten Artikel 47 des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol, geändert durch den Absatz 1 dieses Artikels, vorgesehenen Landesgesetzes werden in der Provinz Bozen die geltenden Wahlgesetze, soweit vereinbar, weiterhin angewandt.
(5) Die deutsche Übersetzung dieses Artikels betreffend das Sonderstatut der Region Trentino-Südtirol wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
Ändert das D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670.
Bestimmungen, welche die Provinz Trient betreffen.