Projekte Schwellenwerte
1. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischzucht
a) Flurbereinigungsprojekte: über 50 Hektar (ha)
b) Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen über 20 ha
Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung:
c) Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zwecke der über 20 ha
Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart:
d) wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft
(auch Bodenbe- und -entwässerungsprojekte):
1. Bodenbewässerungsprojekte über 300 ha im funktionell
zusammenhängenden Gebiet
oder gesamtes Entnahmevolumen
aus Oberflächengewässern
oder Quellen von mehr als 5
Millionen m³/Jahr
2. Entwässerungsprojekte: Fläche von mehr als 20 ha
e) Almwirtschaft (Stallungen): über 200 Großvieheinheiten
(GVE)
f) Anlagen zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Geflügel
oder Schweinen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte):
1) Betriebe mit Stallplätzen für Geflügel über 30.000 Stück (St.)
2) Betriebe mit Stallplätzen für Schweine und Säue über 500 Stück
g) Betriebe mit Stallplätzen für Rinder: über 100 GVE Milchkühe
und über 200 GVE Mastvieh
h) Betriebe mit Stellplätzen für Kaninchen: über 5.000 St.
i) Fischzucht: über 5 ha Wasserfläche
j) Landgewinnung am Meer: alle Projekte
2. Bergbau
a) Gewinnung von Torf und Ton; Steinbrüche; Tagebau Abbau von über 400.000
(nicht durch Anhang I erfasste Projekte): m³ Material
b) Untertagebau: Abbau von über 400.000
m³ Material
c) Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung, Jährliches
ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Entnahmevolumen von
Bodenfestigkeit bzw. der Erkundung des Untergrundes: mehr als 5 Millionen
m³ Wasser
d) Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme, oder Wärmemenge von mehr
Gewinnung von Erdwärme als 20.000 GJ/Jahr oder
jährlich entnommenes
Wasservolumen von
mehr als 1 Million m³
e) Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von alle Projekte
Kernabfällen:
f) Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, Erdöl, Erdgas
und Erzen sowie von bituminösen Schiefer: alle Projekte
g) Gewinnung von Sand, Kies und Mineralien aus Gewässern: über 100.000 m³
Material im Jahr
h) Anlagen zur Herstellung von Zement, Kalk, Gips
oder Schamotte: alle Projekte
3. Energiewirtschaft
a) Anlagen der Industrie, Wärmekraftwerke oder andere mit einer gesamten
Verbrennungsanlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf Wärmeleistung von
oder Warmwasser (nicht durch Anhang I erfasste Projekte): mehr als 30
Megawatt (MW)
b) Bau von Öl- oder Gasleitungen sowie industrielle Anlagen Nenndurchmesser der
zur Beförderung von Gas, Dampf und Warmwasser, Rohre über 10 Zoll (250
ausgenommen Versorgungsnetze in Ortschaften (nicht mm) und Länge der
durch Anhang I erfasste Projekte): Leitung über 10 km
c) Bau von Elektrofreileitungen (nicht durch Anhang I über 200 Kilovolt (kV)
erfasste Projekte): und mit einer Länge
von über 5 km
d) Lagerung oder Speicherung flüssiger Brennstoffe: gesamtes
Fassungsvermögen
von mehr als 10.000
Tonnen (t)
e) Forschungsanlagen zur Erzeugung und Umwandlung alle Projekte
von Spaltmaterial und Brutstoff; zur Erzeugung und
Anreicherung von Kernbrennstoffen; Anlagen zur
Bearbeitung und Lagerung radioaktiver Abfälle (soweit
nicht durch Anhang I erfasst):
f) Oberirdische oder unterirdische Lagerung oder gesamtes
Speicherung von Erdgas oder brennbaren Gasen Fassungsvermögen
oder von Flüssiggas: von mehr als 200 t
g) Oberirdische oder unterirdische Lagerung oder gesamtes
Speicherung von fossilen Brennstoffen: Fassungsvermögen
von mehr als
10.000 t
h) Industrielles Pressen von Steinkohle und Braunkohle: alle Projekte
i) Anlagen zur Erzeugung hydroelektrischer Energie: mit einer mittleren
Nennleistung von
über 3 MW
j) Anlagen zur Nutzung von Sonnen- und Windenergie mit einer gesamten
zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser: Wärmeleistung der
Anlage von mehr
als 1 MW
4. Herstellung und Verarbeitung von Metallen
a) Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl gesamte Anlage mit
(Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich 2.000 oder mehr
Stranggießen: Quadratmeter (m²)
überbauter Fläche oder
20.000 Kubikmeter (m³)
umbauten Raumes
b) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch gesamte Anlage mit
I) Warmwalzen, 2.000 oder mehr m²
II) Schmieden mit Hämmern, überbauter Fläche oder
III) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen 20.000 m³ umbauten
Schutzschichten: Raumes
c) Eisenmetallgießereien: gesamte Anlage mit
3.000 oder mehr m²
überbauter Fläche oder
30.000 m³ umbauten
Raumes oder 1,5 MW
installierter
thermischer Leistung
d) Anlagen zum Schmelzen einschließlich Legieren von gesamte Anlage mit
Nichteisenmetallen, darunter auch 3.000 oder mehr m²
Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.) überbauter Fläche
mit Ausnahme von Edelmetallen: oder 30.000 m³
umbauten Raumes
oder 1,5 MW
installierter thermischer
Leistung
e) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und gesamte Anlage mit
Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches 3.000 oder mehr m²
Verfahren: überbauter Fläche oder
30.000 m³ umbauten
Raumes oder 1,5 MW
installierter thermischer
Leistung
f) Bau und Montage von Kraftfahrzeugen und Bau von gesamte Anlage mit
Kraftfahrzeugmotoren: 3.000 oder mehr m²
überbauter Fläche
oder 30.000 m³
umbauten Raumes oder
1,5 MW installierter
thermischer Leistung
g) Schiffswerften: gesamte Anlage mit
3.000 oder mehr m²
überbauter Fläche
oder 30.000 m³
umbauten Raumes oder
1,5 MW installierter
thermischer Leistung
h) Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von gesamte Anlage mit
Luftfahrzeugen: 3.000 oder mehr m²
überbauter Fläche
oder 30.000 m³
umbauten Raumes oder
1,5 MW installierter
thermischer Leistung
i) Bau von Eisenbahnmaterial: gesamte Anlage mit
3.000 oder mehr m²
überbauter Fläche
oder 30.000 m³
umbauten Raumes oder
1,5 MW installierter
thermischer Leistung
j) Tiefen mit Hilfe von Sprengstoffen: alle Projekte
k) Anlagen zum Rösten und Sintern von Erz: alle Projekte
5. Mineralverarbeitende Industrie
a) Kokereien (Kohletrockendestillation): alle Projekte
b) Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung alle Projekte
von Erzeugnissen aus Asbest; Anlagen zur Herstellung von
Schleifsteinen und anderen Schleifmitteln (nicht durch
Anhang I erfasste Projekte):
c) Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen alle Projekte
zur Herstellung von Glasfasern, Glaswolle oder Steinwolle:
d) Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich alle Projekte
Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern:
e) Herstellung von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten alle Projekte
Steinen oder Fliesen durch Brennen:
6. Chemische Industrie (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)
a) Herstellung von Seifen und synthetischen gesamte Anlage mit
Reinigungsmitteln, von Mitteln zur Körperpflege und von 1.000 oder mehr m²
Parfüms: überbauter Fläche
oder 5.000 m³
umbauten Raumes
b) Behandlung von chemischen Zwischenerzeugnissen; alle Projekte
Erzeugung von Chemikalien:
c) Herstellung von Pflanzenschutz- und alle Projekte
Schädlingsbekämpfungsmitteln oder von pharmazeutischen
Erzeugnissen; Erzeugung von Elastomeren oder Peroxiden;
Erzeugung von Kitten, Farben, Anstrichmitteln oder
Druckerschwärze:
d) Speicherung und Lagerung von Erdöl und ersten gesamtes
Destillationsprodukten: Fassungsvermögen
von mehr als 3.000 m³
e) Speicherung und Lagerung von anderen chemischen und gesamtes
petrochemischen Erzeugnissen: Fassungsvermögen
von mehr als 1.000 m³
7. Nahrungs- und Genußmittelindustrie
a) Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten tierischer jährliche Produktion
Herkunft: von mehr als 500 t
b) Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten jährliche Produktion
pflanzlicher Herkunft: von mehr als 1.500 t
c) Anlagen zur Erzeugung von Wein, Bier oder Malz: jährliche Produktion
von mehr als 100.000
Hektoliter (hl)
d) Anlagen zur Erzeugung von Milch- und Käseprodukten: jährlich mehr als
150.000 t verarbeitete
Milch
e) Anlagen zum Schlachten von Tieren: jährliche Kapazität von
mehr als 5.000 Stück
Großvieh oder 100.000
Stück Kleinvieh
f) Anlagen zur industriellen Verarbeitung, Konservierung jährlich mehr als
oder Umwandlung von Fleisch, Fisch oder anderen 5.000 t verarbeitetes
Meerestieren; Produkt
g) Fischmehl- oder Fischölfabriken; Anlagen zur jährlich mehr als 5.000 t
Herstellung von Fleischkonserven verarbeitetes Produkt
h) Süßwaren- und Sirupherstellung jährlich mehr als 20.000 t
verarbeitetes Produkt
i) industrielle Herstellung von Stärken jährlich mehr als 10.000 t
verarbeitetes Produkt
j) Anlagen zur Verarbeitung von Obst, Gemüse oder Pilzen; jährlich mehr als 40.000 t
Anlagen für die Erzeugung von Konserven pflanzlichen verarbeitetes Produkt
Ursprungs:
k) Anlagen für die Tiefkühlkonservierung von Obst, jährlich mehr als 12.000 t
Gemüse oder Pilzen: tiefgekühltes Produkt
l) Anlagen zur Herstellung von Äthylalkohol, Branntwein jährliches
oder Likören: Produktionsvermögen von
mehr als 1.000 hl reinem
Alkohol
m) Zuckerfabriken: jährlich mehr als 5.000 t
erzeugtes oder raffiniertes
Produkt
8. Textil-, Leder-, Holz- und Papierindustrie
a) Herstellung von Holzfaser- oder Spanplatten sowie gesamte Anlage mit 3.000
Sperrholz: oder mehr m² überbauter
Fläche oder 30.000 m³
umbauten Raumes
b) Anlagen zur Herstellung von Holzschliff, Papier oder gesamte Anlage mit 3.000
Pappe (nicht durch Anhang I erfasste Projekte): oder mehr m² überbauter
Fläche oder 30.000 m³
umbauten Raumes
c) Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Zellstoff gesamte Anlage mit 3.000
und Zellulose: oder mehr m² überbauter
Fläche oder 30.000 m³
umbauten Raumes
d) Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, gesamte Anlage mit 3.000
Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder oder mehr m² überbauter
Textilien: Fläche oder 30.000 m³
umbauten Raumes
e) Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen: gesamte Anlage mit 1.000
oder mehr m² überbauter
Fläche oder 10.000 m³
umbauten Raumes
9. Verarbeitung von Gummi und Kunststoff
a) Industrie zur Erzeugung von Kunststoffen: gesamte Anlage mit 3.000
oder mehr m² überbauter
Fläche oder 30.000 m³
umbauten Raumes
b) Erzeugung oder Verarbeitung von Erzeugnissen gesamte Anlage mit 3.000
aus Elastomeren: oder mehr m² überbauter
Fläche oder 30.000 m³
umbauten Raumes
c) Gummiindustrie; Wiederherstellung von Reifen: alle Projekte
10. Sonstige Industrieprojekte
a) Anlagen zur Herstellung von Keramikprodukten und gesamte Anlage mit 3.000
zwar insbesondere Steinzeug oder Porzellan durch oder mehr m² überbauter
Brennen, ausgenommen Kunstwerkstätten: Fläche oder 30.000 m³
umbauten Raumes
b) Herstellung, Verpackung, Verladung oder Abfüllen gesamte Anlage mit 1.000
(in Hülsen oder Kapseln) von Sprengpulver oder oder mehr m² überbauter
Explosionsstoffen: Fläche oder 10.000 m³
umbauten Raumes
11. Infrastrukturprojekte
a) Anlage oder Erweiterung von über 30 ha große Flächen
Gewerbe- oder Industriegebieten:
b) Bau oder Erweiterung von Städtebauprojekten, über 30 ha große Flächen
einschließlich der Errichtung von
Einkaufszentren und Parkplätzen:
c) Bau von Häfen und Hafenanlagen, einschließlich alle Projekte
Fischereihäfen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte):
d) Bau von Wasserstraßen (nicht durch Anhang I alle Projekte
erfasste Projekte):
e) Bau von
- Eisenbahnstrecken (nicht durch Anhang I erfasste alle Projekte
Projekte):
- intermodalen Umschlaganlagen und Terminals (nicht über 5 ha große Fläche
durch Anhang I erfasste Projekte):
f) Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, alle Projekte
Untergrundbahnen:
g) Bau von Flugplätzen (nicht durch Anhang I erfasste mit einer Start- und
Projekte): Landebahngrundlänge
von 1.500 m und mehr
h) Bau, Verlegung oder Sicherheitsmaßnahmen mit einer durchgehenden
von Güter- und Feldwegen, Forststraßen oder Länge des einzelnen
einspurigen Straßen: Abschnittes von mehr als
15 Kilometer (km)
i) Bau, Verlegung oder Sicherungsmaßnahmen mit einer durchgehenden
von zweispurigen Straßen Länge des einzelnen
Abschnittes von mehr als
5 km
j) Flußregulierung und Wildbachverbauung, gesamte Ausgabe von
Sofortmaßnahmen ausgenommen: über 8 Millionen Euro
für Projekte, die funktionell
zusammenhängen
k) Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen Fassungsvermögen über
eines Gewässers oder zum dauernden Speichern von 100.000 m³ oder Höhe von
Wasser (nicht durch Anhang I erfasste Projekte): mehr al 10 m
l) Bau von Wasserfernleitungen: über 30 km
m) Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion alle Projekte
und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind,
Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum
Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und
sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der
Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten:
n) Grundwasserentnahme- oder künstliche jährliches Entnahme- oder
Grundwasserauffüllungssysteme, soweit nicht durch Auffüllvolumen von
Anhang I, 1d oder 11p, erfasst: mehr als 5 Millionen m³
o) Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen mit einer mittleren
von einem Flußeinzugsgebiet in ein anderes, soweit Wasserführung von mehr
nicht durch Anhang I erfasst: als 5.000 l/s
p) Oberflächenwasser- oder Jährliches Entnahmevolumen
Grundwasserentnahmesysteme für Kühl oder von mehr als 1 Million m³
Wärmezwecke: Wasser
q) Bau von Tunnels oder Erkundungsstollen: mit einer durchgehenden
Länge von mehr als 5 km
12. Sonstige Projekte
a) Messen, Verladebahnhöfe, Großmärkte oder Fläche von mehr als 10 ha
Bürohäuser: oder einer Gesamtkubatur
über 200.000 m³
b) Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge: Gesamtlänge von mehr als
1 km
c) Schlammlagerplätze: Fläche über 1 ha
d) Lagerung von Eisenschrott, einschließlich Schrottwagen: Fläche über 1 ha
e) Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren: gesamte Anlagen mit 3.000
oder mehr m² überbauter
Fläche oder 15.000 m³
umbauten Raumes
f) Anlagen zur Herstellung künstlicher Mineralfasern: gesamte Anlage mit 1.000
oder mehr m² überbauter
Fläche oder 10.000 m³
umbauten Raumes
g) Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von alle Projekte
explosionsgefährlichen Stoffen:
h) Tierkörperbeseitigungsanstalten: jährlich mehr als 15.000 t
verwertetes Material oder
mehr als 2 t pro Tag bei
Verbrennung
i) Deponien oder Ablagerung von Baurestmassen Gesamtkapazität größer
oder inertem Material als 400.000 m³
j) Deponien zur Ablagerung:
a) von Hausmüll oder nicht gefährlichem Gesamtkapazität größer
Sonderabfall als 300.000 m³
b) von gefährlichem Sonderabfall alle Projekte
k) Zwischenlagerstellen (D15 gemäß EU-Richtlinie
75/442/EWG) für:
1. gefährliche Sonderabfälle Gesamtkapazität von
über 20 t
2. nicht gefährliche Sonderabfälle (ausgenommen Gesamtkapazität von
Material aus Abbruch und Sanierungstätigkeiten) über 100 t
l) Müllverbrennungsanlagen oder thermische Leistungskapaziät von mehr
Behandlung für Hausmüll oder nicht gefährlichem als 50 t/h
Sondermüll (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)
m) Anlagen zur thermischen oder chemisch-physikalischen Kapazität von über 7 t/Tag
Behandlung von schädlichem Sonderabfall (nicht
durch Anhang I erfasste Projekte):
n) Wiederverwertungsanlagen für Baurestmassen (und Gesamtes verarbeitetes
eventuell mitverarbeitetes Aushubmaterial) Material von über
100.000 t/Jahr
o) Sortier- oder Behandlungsanlagen für Hausmüll und Gesamtleistung von über
nicht gefährlichen Sondermüll: 50.000 t/Jahr
p) Kläranlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte): Leistungsvermögen von
über 50.000 EGW
q) Müllumladestationen von über 70.000 t/Jahr
13. Fremdenverkehr und Freizeit
a) Bau von neuen Skipisten alle Pisten mit einer
Länge von über 2000 m
oder mit einer Fläche
von mehr als 5 ha
b) Änderungen oder Erweiterungen von Skipisten oder mit einer Länge von über
Summe der Änderungen oder Erweiterungen von 1200 m oder mit einer
Skipisten in den letzten 5 Jahren - Antrag mit Fläche von mehr als
eingeschlossen 3 ha
b) Aufstiegsanlagen und zugehörige Einrichtungen Förderleistung von mehr
als 2.200 Personen/
Stunde
c) Jachthäfen: alle Projekte
d) Feriendörfer oder Hotelkomplexe außerhalb von mehr als 300 Betten oder
städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen: Kubatur von 30.000 m³
e) Campingplätze: Fläche über 2 ha
f) Bau von Bobbahnen und Kunsteisrodelbahnen: alle Projekte
g) Freizeitparks: Fläche über 2 ha
h) Beschneiungsanlagen: mit einer Gesamtableitung
von mehr als 10 l/s
(ausgenommen
Konzessionserneuerung
ohne Erhöhung der
Wasserableitung)
i) Golfplätze und zugehörige Einrichtungen: Fläche über 5 ha
14.
14) Projekte des Anhanges I und II, die ausschließlich Überprüfung gemäß
oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung Artikel 3 Absatz 2
neuer Verfahren oder Erzeugnissen dienen und
nicht länger als zwei Jahre betrieben werden