Kundgemacht im A.Bl. vom 17. September 2002, Nr. 39.
(1) Der Anhang 2 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, ist durch folgenden Anhang 2 ersetzt.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.