(1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die jeweils auf der Verpackung angegebenen Bestimmungen des Gesundheitsministeriums genauestens befolgt werden. Vor jedem Gebrauch soll das entsprechende Etikett aufmerksam gelesen werden.
(2) Pflanzenschutzmittel, die beim Gesundheitsministerium nicht registriert sind, dürfen nicht verwendet werden. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muß nachgeprüft werden, ob das Etikett den Vermerk aufweist, daß das Mittel beim Gesundheitsministerium registriert ist.
(3) Es ist verboten, Pflanzenschutzmittel bei nicht ermächtigten Verkäufern zu kaufen.
(4) Es ist verboten, Pflanzenschutzmittel in höheren Dosierungen zu verwenden, als auf dem Etikett der Packung angegeben ist.
(1) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist dafür zu sorgen, daß die Spritzbrühe nicht auf private und öffentliche Gebäude oder Grundstücke gelangt (wie z. B. Wohnungen, Gärten, Straßen, Sportzentren, Spielplätze usw.) sowie in öffentliche und private Gewässer oder an andere Orte, an denen sich Personen aufhalten.
(2) In der Nähe der oben genannten Orte dürfen die Sprühgeräte nur bei Windstille und - wenn möglich - am frühen Morgen oder am späten Abend unter Beachtung der Lärmschutzbestimmungen benutzt werden; Absatz 1 bleibt aufrecht.
(1) Beim Einfüllen, Zubereiten und Umfüllen der Spritzbrühe ist darauf zu achten, daß keine Flüssigkeit auf den Boden verschüttet oder in Gewässer geleitet wird.
(2) Es ist verboten, die für die Verteilung von Pflanzenschutzmitteln verwendeten Geräte in Ortschaften oder in der Nähe von Wasserläufen, Brunnen, Quellen, Gräben und öffentlichen Brunnen zu reinigen.
(3) Eventuelle Spritzbrühreste sowie das zur Reinigung der Geräte benutzte Wasser dürfen nur auf eigenem Grund ausgesprengt werden.
(1) Während der Fahrt auf öffentlichen und privaten (nicht eigenen) Straßen und Wegen darf das Sprühgerät nicht benutzt werden; ein Auslaufen von Spritzbrühe oder -schaum auf Straßen usw. muß verhindert werden.
(1) Die Pflanzenschutzmittel müssen in eigenen Räumen oder Schränken verschlossen aufbewahrt werden.
(1) Der Landwirt ist für die richtige Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Anwendung der Pflanzenschutzmittel verantwortlich.
(2) Die Aufsicht über die Befolgung dieser Bestimmungen obliegt dem gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften ermächtigten Personal der Landesassessorate für Gesundheitswesen, Umweltschutz und Landwirtschaft und der Sanitätseinheiten sowie dem Personal anderer ermächtigter Verwaltungen.
(3) Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen wird mit den von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen geahndet.