Kundgemacht im A.Bl. vom 22. November 1988, Nr. 53.
(1) An den Mittelschulen sind im Fach "Technische Erziehung" die in der Anlage B erwähnten Maschinen und Geräte zugelassen, die von den Schülern unter Aufsicht des Lehrers benützt werden dürfen.