Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Juni 1984, Nr. 15
Änderung der Artikel 5 und 7 der mit Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses vom 24. Mai 1956, Nr. 32, genehmigten Durchführungsverordnung zum Regionalgesetz vom 20. August 1954, Nr. 24, betreffend die Höhe der Entschädigung für zeitweilige und dauernde Arbeitsunfähigkeit zugunsten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
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